Satzung

S A T Z U N G

 

des Schützen-Clubs von 1904 e.V. Grünenplan

 

vom 22.03.2014

 

 

 

§ 1

 

Name und Sitz des Clubs

 

Der Club führt den Namen:

Schützen-Club von 1904 e.V. Grünenplan

 

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Holzminden eingetragen und hat seinen Sitz in Grünenplan.

 

Der Schützen-Club von 1904 e.V. Grünenplan verfolgt ausschließlich und unmittelbar ‚gemeinnützige‘ Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

§ 2

 

Zweck des Clubs

 

Er dient der Pflege und Ausübung des Schießsports, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege von Leibesübungen und der Kameradschaft. Er ist Mitglied des Kreisschützenverbandes (KSV) und damit mittelbares Mitglied des Niedersächsischen Sportschützenverbandes (NSSV) sowie damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes (DSB). Des weiteren ist der Schützen-Club Mitglied des Kreissportbundes (KSB) sowie damit mittelbares Mitglied des Landessportbundes (LSB).

 

Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

 

 

§ 3

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Schützen-Clubs kann werden, wer unbescholten ist und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet, Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Jedem Mitglied steht das Recht zu, schriftlich Einspruch gegen eine Neuaufnahme beim Vorstand zu erheben. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand nach Anhörung der Mitglieder. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 

Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Schützen-Clubs anzuerkennen und zu achten. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind vor der Aufnahme für mindestens ¼ Jahr im voraus zu entrichten und nachzuweisen.

 

Mitglieder, die sich um den Schützen-Club ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind freigestellt von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen sowie von der Teilnahme an Arbeitseinsätzen.

 

 

 

§ 5

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat Anspruch auf Benutzung des dem Schützen-Clubs gehörenden Eigentums nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen des Vorstandes, erhält jedoch erst mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres die Stimmberechtigung.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Schützen-Club nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Schützen-Club-Leitung erlassenen Anordnungen zu respektieren.

 

Mitglieder, die Clubinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Schützen-Club ausgeschlossen werden.

 

Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen 3 Monate im Rückstand ist.

Es werden Mahngebühren jeweils für die erste Mahnung sowie für jede weitere Mahnung im jeweiligen Geschäftsjahr erhoben.

Die Festsetzung der Höhe der Mahngebühren obliegt dem erweiterten Vorstand.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, an vom erweiterten Vorstand festgesetzten Arbeitsdiensten teilzunehmen oder ihn durch einen von der Hauptversammlung festgesetzten Betrag abzugelten. Die Entscheidung über die Festsetzung der Anzahl der zu leistenden Stunden obliegt ebenfalls der Hauptversammlung. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Über Befreiungsanträge von der Teilnahmepflicht an festgesetzten Arbeitsdiensten entscheidet der erweiterte Vorstand je festgesetztem Arbeitsdienst, hierzu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

 

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

 

 

§ 6

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch

 

a) freiwilligen Austritt,

b) Tod des Mitgliedes,

c) Ausschluss,

d) Auflösung/Aufhebung des Schützen-Clubs.

 

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Hauptvorstand erfolgen, die Beitragspflicht endet erst mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzten Beiträge zu entrichten.

 

Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

 

Ein Clubmitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Schützen-Club ausgeschlossen werden (§ 5 Abs. 3 + 4). Über den Ausschluß eines Mitglieds befindet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet in zweiter Lesung die Stimme des Oberschützenmeisters.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, Berufung beim Hauptvorstand einzulegen. Die Entscheidung über diese Rechtsbehelfsmöglichkeit obliegt der Hauptversammlung, diese Entscheidung ist dann endgültig.

 

Anstatt auf Ausschluß kann der erweiterte Vorstand erkennen auf

 

a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Erlaubnis zum Schießen auf allen oder auch

     nur auf bestimmten vereinseigenen Schießständen,

b) Verweis mit oder ohne Auflage,

c) Verwarnung mit oder ohne Auflage,

d) mehrere der vorgenannten Möglichkeiten.

 

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere, insbesondere der Schützenpass, sowie alle Gegenstände und Unterlagen, die dem Schützen-Club gehören, sind ohne Vergütung umgehend an den Vorstand zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. dem Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Schießsports auf den vereinseigenen Schießständen und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

 

 

 

§ 7

 

Beiträge der Mitglieder

 

Der von der Hauptversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Quartals fällig.

 

Die zu zahlenden Beiträge sind an den Schatzmeister zu entrichten oder auf ein Bankkonto des Schützen-Clubs einzuzahlen. Sie können jährlich voll oder müssen mindestens ¼-jährlich mit ¼ des festgesetzten Jahresbeitrages im voraus für den entsprechenden Zeitraum entrichtet werden. Abweichend hiervon werden die Termine für den Lastschrifteinzug der von den Mitgliedern zu zahlenden Beträge wie folgt festgelegt:

 

jährliche Zahlungsweise > > Einzugstermin: 01.01. des Jahres

halbjährliche Zahlungsweise > > Einzugstermine: 01.01. und 01.07. des Jahres

vierteljährliche Zahlungsweise > > Einzugstermine: 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. des Jahres.

 

Bei außerordentlichen, im Interesse des Schützen-Clubs notwendigen Sonderaufwendungen kann von den Mitgliedern eine Umlage erhoben werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch die Hauptversammlung.

 

Neu eingetretene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die ebenfalls von der Hauptversammlung festgesetzt wird.

 

Begründete Ermäßigungsgesuche für zu zahlende Beiträge sind beim Hauptvorstand schriftlich einzureichen, dieses betrifft insbesondere die Beiträge für Wehrpflicht- und Ersatzdienstleistende sowie Schüler und Versehrte.

Die Beschlußfassung über Ermäßigungsgesuche obliegt dem erweiterten Vorstand.

Erstattungen überzahlter Beiträge aufgrund eines Ermäßigungsgesuchs sind nur für das betreffende Geschäftsjahr vorzunehmen.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsquittungen oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

 

 

 

§ 8

 

Leitung und Verwaltung

 

Der Oberschützenmeister leitet die Clubgeschäfte und vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Der Oberschützenmeister wird jeweils einzeln vertreten durch den Schützenmeister oder durch den Schatzmeister, beide Stellvertreter sind gleichberechtigt.

Der Oberschützenmeister, der Schützenmeister und der Schatzmeister werden von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Jeder einzelne bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (= Hauptvorstand). Ihre Vertretungsvollmacht ist in der Weise eingeschränkt, daß ab einem Geschäftswert von 3.000 € je Einzelfall zur Rechtsgültigkeit entweder die Unterschrift von zwei der vorgenannten drei Hauptvorstandsmitglieder erforderlich ist oder zum anderen die Unterschrift von einem Hauptvorstandsmitglied sowie zusätzlich von drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes erforderlich ist.

 

Der weitere Vorstand des Schützen-Clubs besteht aus:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der „erweiterte Vorstand“ setzt sich aus dem „Hauptvorstand“ sowie dem vorgenannten „weiteren Vorstand“ zusammen.

 

Diese Vorstandmitglieder werden von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

Die von der Hauptversammlung gewählten, nicht selbst dem Vorstand angehörenden Vertreter von Vorstandsmitgliedern, haben bei Ausübung ihrer Vertretung im erweiterten Vorstand Stimmrecht.

 

Die Vorstandsmitglieder unterstützen den Oberschützenmeister in der Leitung des Schützen-Clubs. Ihnen obliegt es, die Veranstaltungen des Clubs festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.

 

Die Vorstandssitzungen werden vom Oberschützenmeister geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

 

Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergl., so ist der erweiterte Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.

Diese Bestimmung findet auf den Hauptvorstand keine Anwendung.

 

Der Vorstand ist nach Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung berechtigt, ein Darlehen bis zu 75.000 € für den Bau, Anbau, Ausbau und die Instandhaltung der vereinseigenen Schießsportanlage sowie für den Kauf des Grundstücks, auf welchem das Vereinsheim steht, aufzunehmen.

Der Antrag ist in der Tagesordnung anzukündigen, da sonst eine Beschlußfassung hierüber nicht möglich ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet in zweiter Lesung die Stimme des Oberschützenmeisters.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschuss-Sitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

 

 

 

§ 9

 

Kassenführung / Kassenprüfer

 

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist; er darf Teilpflichten hiervon auf andere Mitglieder des erweiterten Vorstandes delegieren. Der Jahresabschluß ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

 

Der Schatzmeister führt über das Sacheigentum des Vereins ein Inventarverzeichnis. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Oberschützenmeister oder seinem Stellvertreter sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich nach Beendigung des Geschäftsjahres von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen; sie haben das Recht auf stichprobenartige Überprüfung auch während des Geschäftsjahres. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des gesamten Vorstandes zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

 

Die Kassenprüfung ist grundsätzlich von 2 Kassenprüfern durchzuführen. Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung (= JHV) gewählt. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder des Schützen-Clubs sein, sie dürfen jedoch nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Bei jeder JHV wird 1 Kassenprüfer für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Durch diesen Wahlmodus gliedert sich der Einsatz der Kassenprüfer wie folgt:

 

im 1. Tätigkeitsjahr = 2. Kassenprüfer,

im 2. Tätigkeitsjahr = 1. Kassenprüfer,

im 3. Tätigkeitsjahr = Ersatzkassenprüfer.

 

Fällt ein Kassenprüfer während des Geschäftsjahres aus (z.B. durch Vereinsaustritt, Nieder-legung des Amtes, Berufung in den Vorstand, durch Tod oder Vereinsausschluß), so ist bei der nächsten JHV oder Hauptversammlung die Stelle des vakanten Kassenprüfers neu zu besetzen.

Für die, vor der JHV oder Hauptversammlung durchzuführende Kassenprüfung, kann der amtierende Vorstand nötigenfalls auf die in den Vorjahren tätigen (ausgeschiedenen) und ordentlich gewählten Kassenprüfer für eine ordnungsgemäße Kassenprüfung zurückgreifen.

 

 

 

§ 10

 

Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.

 

 

 

§ 11

 

Hauptversammlung / Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Oberschützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom Schatzmeister, geleitet.

Sind alle drei verhindert, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung.

Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Clubkasten oder schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

 

Der Vorstand hat in der Jahreshauptversammlung den Geschäftsbericht sowie den Kassenbericht zu erstatten.

 

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Oberschützenmeister eingereicht werden.

 

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet in zweiter Lesung die Stimme des Oberschützenmeisters.

 

Die Art der Abstimmung (geheim, schriftlich oder durch Zuruf) obliegt der Versammlung.

 

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Oberschützenmeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 12

 

Außerordentliche Hauptversammlung

 

Der Oberschützenmeister kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Der Oberschützenmeister muss mit einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn diese von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Dieses Verlangen bedarf der Schriftform und ist an den Hauptvorstand des Schützen-Clubs zu richten.

 

Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

 

 

 

§ 13

 

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich:

 

 

 

 

 

 

 

Anträge zu vorstehenden Punkten sind zwei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung schriftlich beim Oberschützenmeister einzureichen. Sie sind in der Tagesordnung anzukündigen, da sonst eine Beschlußfassung hierüber nicht möglich ist.

 

Alle sonstigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei allen Beschlüssen (einschl. Vorstandssitzungen) kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

 

 

§ 14

 

Protokolle

 

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die neben den Teilnehmenden mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

 

 

 

§ 15

 

Akten / Bücher

 

Der Schriftführer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der gesamten Vereinskorrespondenz. Vereinsverträge aller Art werden vom Oberschützenmeister verwahrt. Der Schriftführer führt ein Vertragsregister.

 

Die vereinseigenen Bücher, Videos, CDs, etc. sind im Inventarverzeichnis enthalten, werden aber vom Bücherwart aufbewahrt, verwaltet und gegen ein vom erweiterten Vorstand festgesetztes Entgelt an die Mitglieder ausgeliehen. Die Leihgebühren sind am Ende des Geschäftsjahres mit dem Schatzmeister abzurechnen und an diesen abzuführen, auf Aufforderung des Schatzmeisters auch zwischenzeitlich.

 

 

 

§ 16

 

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des

       Zwecks des Vereins personenbezogener Daten und Daten über persönliche und sachbezogene

       Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt

       und verändert.

 

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen

       die Mitglieder der

         - Speicherung

         - Bearbeitung

         - Verarbeitung

         - Übermittlung

         Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des

         Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

        - Auskunft über seine gespeicherten Daten

        - Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

        - Sperrung seiner Daten

        - Löschung seiner Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

 

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen

       die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien

       sowie elektronischen Medien zu.

 

 

 

§ 17

 

Auflösung des Schützen-Clubs

 

Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Schützen-Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks und nach Tilgung aller Verbindlichkeiten fällt das verbleibende Vermögen des Schützen-Clubs an den Turn- und Sportverein e.V. Grünenplan der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere des Sports, zu verwenden hat.

 

Ist wegen Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so werden als Liquidatoren die folgenden zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Personen bestimmt:

 

 

 

 

 

es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich.

 

Grünenplan, den 22. März 2014

 

 

 

gez. Reiner Schärfke

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Oberschützenmeister Reiner Schärfke

 

 

gez. Stephan Ludwig

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Schützenmeister Stephan Ludwig

 

 

gez. Georg Ansorge

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 Schatzmeister Georg Ansorge

 

 

 

dem Schießsportleiter und stellv. Schießsportleiter,

dem Schriftführer,

dem Stellvertreter des Schatzmeisters,

dem Jugendleiter,

der Damenleiterin,

der Geschäftsführung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes „Vereinsheim“ und

einem Beisitzer für je angefangene 50 Mitglieder.

a) Änderung der Satzung,

b) Ausschluß eines Mitgliedes,

c) Auflösung des Clubs, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder

     sich entschließen, ihn weiterzuführen. Indiesem Fall kann der

     Schützen-Club nicht aufgelöst werden.

der Oberschützenmeister und

der Schützenmeister und

der Schatzmeister;

Schützen-Club von 1904 e.V. Grünenplan

Markeldissen 2, 31073 Grünenplan

Telefon: (05187)  3900

E-Mail: info@sc-gruenenplan.de

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